Vergütungen für Strom aus Biomasse

Geschrieben von: Robert Boehm

Das Erneuerbare- Energien- Gesetz sorgt für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbare Energien und ist ein Instrument zur Realisierung energiepolitischer Ziele. Der Ausbau der Strombereitstellung aus Bioenergie erfolgt durch eine feste Abnahmepflicht des produzierten Stroms durch die Netzbetreiber zu festen Vergütungssätzen und für einen festen Zeitraum von mindestens 20 Jahren. Die Höhe der Grundvergütung orientiert sich an der Größe der jeweiligen Anlage (Watt elektrische Leistung), sowie an dem Jahr der Inbetriebnahme. Dabei sind nur die Anlagen zu einer Förderung berechtigt, die den Kriterien der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung entsprechen. Für die Grundvergütung ergeben sich gemäß § 27 Absatz 1 EEG folgende Werte:

Leistung Grundvergütung in Cent/kWh

 

2010

2011

2012

2013

2014

2015

bis 150kWel in ct/kWh

11,55

11,44

11,32

11,21

11,1

10,99

150-500kWel in ct/kWh

9,09

9

8,91

8,82

8,73

8,64

500kWel -5MWel in ct/kWh

8,17

8,09

8

7,92

7,85

7,77

5-20MWel in ct/kWh

7,71

7,63

7,56

7,48

7,41

7,33

Bei Anlagen über 5MWel wird der Strom nur gefördert, wenn er in Kraft-Wärme-Kopplung produziert wird.

Die Neufassung des EEG vom 1. Januar 2009 sieht zahlreiche weitere Zuschüsse vor, die so genannten „Boni“, die sich zur Grundvergütung addieren und damit den Erlös erhöhen können. Es ist dabei zu beachten, dass sich sowohl die Grundvergütung als auch die Boni in den Folgejahren verringern. Diese Degression beträgt 1%.

· Der „Emissionsminimierungs-Bonus“ gilt für die Einhaltung einer Formaldehyd- Obergrenze von 40 mg/m³ in den Abgasen von Biomasseanlagen. Den Bonus von 1 Cent/kWh wird nur an stromproduzierenden Biogasanlagen ausgezahlt, die eine Leistung von bis zu 500kWel haben.

· Der „Technologiebonus“ gilt für Anlagen bis 500kWel, er wird ausgezahlt, wenn zur Stromproduktion besonders innovative Anlagentechnik wie zum Beispiel Brennstoffzellen oder Gasturbinen verwendet werden. Die Vergütung liegt hier bei 2 Cent/kWh. Er wird auch ausgezahlt, wenn das in Biogasanlagen gewonnen Biogas speziell aufbereitet wird und dann in das Erdgasnetz eingespeist wird. Dieser Vorgang wird je nach Größe der Gasaufbereitungsanlage mit 1-2 Cent/kWh gefördert.

· Der „Kraft-Wärme Kopplung-Bonus“, gilt für Anlagen bis maximal 20MWel, bei denen der produzierte Strom die Kriterien des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einhält. Dabei bezieht sich die Boni-Förderung nur auf den Strom, der aus der Kraft-Wärme-Kopplung stammt. Er beträgt 3,00 Cent/kWh.

· Der „Nawaro-Bonus“ wird ausgeschüttet, wenn hauptsächlich nachwachsende Rohstoffe oder Gülle in Mischung mit anderen pflanzlichen Nebenprodukten zur Gewinnung von Strom genutzt wird. Dabei wird durch das Erneuerbare- Energien Gesetz (EEG Anlage 2 Ziffer III) genau festgelegt welche Stoffe unter den Begriff nachwachsende Rohstoffe bzw. pflanzliche Nebenprodukten fallen und welche nicht. Der Nawaro- Bonus ist in mehrere Vergütungsstufen eingeteilt.

· Der „Nawaro- Bonus“ für die Verstromung von feste Biomasse beträgt je nach Anlagenleistung zwischen 2,5-6 Cent/kWh.

· Der „Nawaro- Bonus“ für flüssige Biomasse wird nur an Neuanlagen ausgezahlt, die nach dem 31.12.2008 in Betrieb genommen worden sind und eine Maximalleistung von 150kWel haben. Die Vergütung beträgt dabei 6 Cent/kWh. Der Strom aus Altanlagen, die vor dem 31.12.2008 in Betrieb genommen worden sind, wird weiterhin je nach Anlagenleistung mit 4-6 Cent/kWh vergütet.

· Der „Nawaro- Bonus“ für die Verstromung von gasförmige Biomasse (außer Biogas) beträgt je nach Anlagenleistung zwischen 4-6 Cent/kWh.

· Mit dem „Nawaro- Bonus“- Biogas wird die Stromproduktion in Biogasanlagen gefördert, die nach dem 31.12.2008 in Betrieb genommen worden sind. Voraussetzungen für die Vergütung sind das Vorhandensein einer Gasverbrauchseinrichtung bei z.B. Überproduktion und einer ordnungsgemäßen Abdichtung der Gärrestelager.

Der Nawaro- Bonus für Strom aus Biomasseanlagen kann in zwei Fällen weiter aufgestockt werden.

· Dazu muss der Anteil der Gülle in Biogasanlagen immer mindestens 30% betragen. Dies wird je nach Anlagenleistung (max. 500kWhel) mit 1-4 Cent/kWh bezuschusst.

· Wenn für die Verstromung in Biogasanlagen (max. 500kWhel) hauptsächlich Landschaftspflegematerial genutzt wird, wird dies mit 2 Cent/kWh vergütet.

Quellenverzeichnis:

http://www.umweltministerium.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/eeg_2009_verguetungsdegression_bf.pdf

http://www.bmelv.de/cln_173/cae/servlet/contentblob/545642/publicationFile/27397/EEG.pdf


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Datum: Montag, 22. März 2010 22:35
Themengebiet: Bioenergie | Trackback: Trackback-URL
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Ein Kommentar

  1. 1

    Der sog. “Güllebonus”ist der absolute Wahnsinn. Massentierhaltung mit all seinen negativen Folgen nimmt überhand.Durch Einspeisung von Hühnergülle-(Mist), der oftmals von weither transport wird,werden die Biogasanlagen zu “Bakterienbrütern”. Diese noch nicht erforschten Bakterien und Sporen mutieren zu wahren Monstern. Botulismus ist nur eine der schlimmen Krankheiten für Mensch und Tier, die aufgrund der hierin enthaltenen toten Kücken und der Nachgeburten der Rinder entstehen.Und dies alles mit Steuergeldern gefördert.Schlimmer gehts nimmer.

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